Aus dem Familiengericht

 

Interessante Entscheidungen, die uns betreffen und ein Verständnis für die deutsche Familienrechtssprengung schaffen.


Mai 2025

 

OLG Braunschweig (AZ.: 1 UF 136/24)

Unterhaltsreduktion durch Mitbetreuung

 

Dieser Grundsatz ist tatsächlich nicht neu, bereits auf Gerichtstagen wurde dies diskutiert. So habe ich erfahren, dass ein BGH-Richter gesagt haben soll:

"Dafür brauchen wir die Politik nicht, das können wir bei der heutigen Gesetzeslage doch direkt umsetzen." 

 

Wenige Monate später kommt dieser Beschluss des OLG Braunschweig rein. Hier zeigt sich wieder, wie viele Hintertüren im Recht offen stehen und wie individuell letztlich immer wieder entschieden werden kann.

 

Die Leitsätze aus dem Beschluss:

1. Bei der Herab Gruppierung im Rahmen des Kindesunterhalts wegen umfangreicher Mitbetreuung kann im Wege einer pauschalierenden Schätzung auf die Annahme zurückgegriffen werden, dass eine Mitbetreuung sich auf etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG auswirkt.
2. Bei einer Mitbetreuung von einem Drittel kann eine geschätzte Bedarfsdeckung zu einem Anteil von 15 % angenommen werden.
3. Eine Bedarfsdeckung zu einem Anteil von 15 % rechtfertigt eine Herab Gruppierung um drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle.
Wichtig ist zu bedenken, dass es nicht unter den Mindestunterhalt geht. Hier findet die Tabelle weiterhin ihre Bedeutung da es sich ja bei diesem Mindestunterhalt um das Existenzminimum des Kindes handelt.

Hier die Links:

https://www.gegen-hartz.de/news/grundsatzurteil-mit-brisanz-mitbetreuung-der-kinder-senkt-unterhalt-fuer-vater?fbclid=IwY2xjawKD54dleHRuA2FlbQIxMQBicmlkETBIR1NxYjRYNEhiaUJpV0FvAR7xHjVc7Pac3MoR3iagSiTs8R6UXow9xxJyqHkjnPlZwj6E0j9H1C73DmnOBg_aem_2ZN6GlUriXsSl5S54lFlqA
https://www.kanzlei-breuning.de/familienrecht/olg-hamm-zum-thema-erwerbsobliegenheit-bei-betreuung-minderjaehriger-kinder-einordnung-und-auswirkungen/